Benutzungsordnung für das Medienhaus am See
(Gebührenordnung.pdf)
§ 1 Allgemeines
(1) Das Medienhaus am See ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Stadt Friedrichshafen. Jeder ist im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung berechtigt, das Medienhaus und seine Einrichtungen zu benutzen.
(2) Das Medienhaus dient der allgemeinen Information, der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung, der persönlichen und politischen Bildung sowie der Freizeitgestaltung. Dazu beschafft, erschließt und vermittelt es Medien und Informationen. Es fördert seine Aufgaben durch eine kontinuierliche Programmarbeit.
§ 2 Anmeldung
(1) Jeder Benutzer hat seine Wohnungsanschrift glaubhaft zu machen. Das Medienhaus verlangt geeignete Nachweise, z. B. den Personalausweis. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr benötigen bei der Anmeldung das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
2) Der Benutzer hat eine Namens- bzw. Wohnungsänderung unverzüglich dem Medienhaus am See mitzuteilen.
(3) Jeder erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Friedrichshafen. Sein Verlust ist dem Medienhaus sofort mitzuteilen. Er ist zurückzugeben, wenn das Medienhaus nicht benutzt wird oder das Medienhaus es aus wichtigem Grund verlangt.
(4) Benutzerdaten werden ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben des Medienhauses gemäß § 12 des Landesdatenschutzgesetzes verwendet.
§ 3 Ausleihe und Benutzung
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien generell vier Wochen ausgeliehen. Abweichend hiervon beträgt die Leihfrist für einzelne Bestseller und Zeitschriften zwei Wochen und für Videokassetten und DVDs eine Woche. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Das Medienhaus am See ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. In begründeten Ausnahmefällen werden Medienanzahl und Leihfrist vom Medienhaus beschränkt.
(2) Die Ausleihe der Medien richtet sich nach der Altersfreigabe gemäß dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.
(3) Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald sie bereitstehen.
(5) Bücher, die nicht im Medienhaus am See vorhanden sind, werden über den auswärtigen Leihverkehr nach den jeweils gültigen Richtlinien bestellt.
(6) Entliehene Medien dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
(7) Taschen und sonstiges Gepäck sind in den dafür vorgesehenen Schränken zu verwahren. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet die Stadt nicht. Auf andere Besucher des Hauses ist Rücksicht zu nehmen. Rauchen, Essen oder Trinken ist innerhalb der Ausleihräume nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.
§ 4 Behandlung von Medien und Geräten, Haftung
(1) Der Benutzer hat Medien und Geräte sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere sind an den EDV-Geräten des Medienhauses jegliche Manipulationen zu unterlassen.
(2) Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Medien oder Geräten sind dem Medienhaus am See zu melden. Für Beschädigung oder den Verlust von Medien oder Geräten ist derjenige schadenersatzpflichtig, auf dessen Benutzerausweis sie benutzt wurden. Für Aufwendungen in Folge von Geräte-Manipulationen ist der Verursacher schadenersatzpflichtig. Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu entrichten; ggf. einschließlich der Lizenzrechte.
(3) Für Schäden, die dem Benutzer aus der Benutzung von Medien und Geräten entstehen, insbesondere von Datenträgern wie DVDs, Videos, CD-ROMs oder Software haftet die Stadt nicht.
§ 5 Gebühren
(1) Das Medienhaus am See erhebt Gebühren. Sie richten sich nach der „Gebührenordnung für das Medienhaus am See“ in ihrer jeweils gültigen Fassung, die dieser Satzung beigefügt ist.
§ 6 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals, die aufgrund des Hausrechts ergangen sind, verstoßen, können bis zu einem Jahr von der Benutzung des Medienhauses ausgeschlossen werden.
§ 7 Schlussvorschrift
(1) Diese Satzung tritt zum 01. März 2007 in Kraft.
Di-Fr: 10.00 - 19.00 Uhr
Sa: 10.00 - 16.00 Uhr
am 18.2. nur bis 13.00 Uhr
Medienhaus am See
Karlstraße 42
88045 Friedrichshafen
Tel: (07541) 203 35 00
Fax: (07541) 203 35 05
medienhaus(at)friedrichshafen.de
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